| (Satzung als PDF-Datei 16k) |
| § 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Deutscher Altbriefsammler-Verein e.V." (im folgenden kurz DASV genannt). Er ist am 01.07.1941 gegründet und hat seinen Sitz in Frankfurt/Main. § 2 Zweck und Ziel Zweck des Vereins ist die Erforschung der Postgeschichte und Verbreitung der Kenntnisse über die Postgeschichte. Insbesondere sollen Ergebnisse dieser Forschung in geeigneter Weise durch eigene Publikationen oder Unterstützung fremder Publikationen veröffentlicht werden. Darüber hinaus sollen die Mitglieder und interessierte Personen im Rahmen von Seminaren oder öffentlichen Vorträgen auf dem Gebiet der Postgeschichtsforschung fortgebildet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Erstattung von Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31.Dezember. § 4 Mitgliedschaft Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, Referenzen zu verlangen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Der Aufnahmesuchende ist in jedem Fall schriftlich zu benachrichtigen. Die Aufnahme in den DASV kann auch mit dem Status eines korrespondierenden Mitgliedes erfolgen. § 5 Ehrenmitgliedschaft Mitglieder, die sich um die Altbriefforschung oder um die Organisation des DASV im besonderen Maße verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein Mitglied, das sich als Präsident des DASV um den DASV besonderen Verdienst erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt:
Der Austritt oder der Ausschluss befreit nicht von den geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem DASV. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des DASV. § 7 Ausschluss 1. Ein Mitglied kann auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
2. Den Beschluss über den Ausschluss teilt der Vorstand dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit. Eine Beschreitung des Rechtsweges gegen den Ausschluss ist ausgeschlossen. § 8 Mitgliedsbeitrag
§ 9 Organe des DASV
§ 10 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. § 11 Geschäftsführender Vorstand Der DASV wird in allen Angelegenheiten nach innen und außen gemäß § 26 BGB vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. § 12 Erweiterter Vorstand Der erweiterte Vorstand besteht aus:
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Die Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegt:
§ 15 Abstimmung in der Mitgliederversammlung
§ 16 Protokolle Über Sitzungen des Vorstandes und über Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Sekretär und dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten zu unterzeichnen sind. § 17 Kassenführung Die Kassenführung erfolgt durch den Schatzmeister, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter. In besonderen Fällen können Hilfskassen eingerichtet und Hilfskassierer vom Vorstand berufen werden. Sie sind Teile der Hauptkasse und arbeiten im Einvernehmen und nach den Weisungen des Schatzmeisters. § 18 Rechnungsprüfer
§ 19 Satzungsänderungen
§ 20 Auflösung Für den Fall, dass eine Mitgliederversammlung die Auflösung des DASV beschließt, muss das etwa vorhandene Vereinsvermögen steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Ende der Anlage zum Protokoll vom 04.05.1985. |



