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Rekommandation bar bezahlt, die Expressgebühr nicht vorausbezahlt.
Eine Rekommandation war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zwingend
vorgeschrieben. Eine Expresszustellung in den Großstätten ist sehr
außergewöhnlich, da in Berlin tagsüber mindesten 6-9 Zustellungen
erfolgten. Vermutlich hatte der Empfänger mit der Post ein Abkommen
Eilige Postsendungen sofort zuzustellen.
Die Rekommandationsgebühr ist in diesem Fall nicht durch Frankomarken
erlegt sondern vermutlich bar bezahlt worden.
| Beförderung: |
DRESDEN 17. April 1866 nach BERLIN (preußischer
Postbezirk) 17. April 11 Uhr Vormittags |
| Entfernung: |
3. Taxrayon (>20 Meilen) |
| Gewicht: |
< 1Loth für einfachen Brief |
| Gebührenberechnung: nach den Bestimmungen des
Artikels 26 des Postvereins-Vertrages und nach § 18 des
"Reglements für den Postvereinsverkehr" vom 18. August 1860: |
| Briefporto |
= 3 Ngr. |
(bezahlt) |
| Expressgebühren |
= 3 Sgr. |
vom Empfänger zu zahlen auf Rückseite taxiert |
| Rekommandation |
= 2 Ngr. |
bar bezahlt, und quittiert und die Rekommandation
unterstrichen |
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