| Sachsen Nr. 1 - Provisorische Kreuzband-Francomarke Federstrichentwertung |
| Der Weisungen der Oberpostdirektion entsprechend, kommt die Federstrich-entwertung auf der provisorischen Kreuzbandmarke nur in der kurzen Zeit vom 1. Juli 1850 bis zum 6. Juli 1850 vor. |
| Entwertungsvorschrift: Auszug aus Postverordnung Nr. 660 vom 22. Juni 1850 |
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Gemäß § 9 der Verordnung Nr. 660 der Oberpostdirektion vom 22. Juni 1850.
Die Frankierung der Kreuzbandsendungen mit Marken betreffend: Verkauf: begann bereits am 29. Juni 1850. Frankierungszulassung: 1. Juli 1850 bis zum 31. Dezember 1867 |
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Erster zulässiger Verwendungstag der Provisorischen Kreuzband - Francomarke |
| Platte I, 20. Marke im Bogen, Rechte
untere Druckbogenecke, Streifbandsendung Beförderung: DRESDEN nach GRÜNHAIN (Bestimmungsort handschriftliche im Innern) . Die Francomarke blieb im vorliegenden Falle unbeschädigt, weil sie im Gegensatz zur üblichen Handhabung nicht zum Ankleben des Streifbandes auf dem offenen Inhalt der Sendung gebraucht wurde. In diesen Fällen wurde die Kreuzbandmarke beim Lösen des Streifbandes in der Regel zerrissen |




